Die untenstehenden Antworten beziehen sich auf die Situation in der Europäischen Union. Obwohl die Gesetzeslage je nach Land (auch innerhalb der EU) abweichen kann, sind sich die Muster im weltweiten Finanzsystem doch erstaunlich ähnlich – wo ein bestimmtes Gesetz fehlt, findet sich daher meist ein anderes, das mehr oder weniger dieselbe Funktion erfüllt.
Q: Ist die Schöpfung eines Zahlungsmittels nicht ohnehin legal?
A: Nein.
In den Ländern des globalen Finanzsystems sind Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln konzessionspflichtig, ebenso wie die Ausgabe von E-Geld oder das Führen von Zahlungskonten (und damit ist die Liste keineswegs erschöpft).
Konzessionspflichtig ist jedoch gleichbedeutend mit illegal – außer natürlich, man besitzt besagte Lizenz.
Die Erlangung einer Banklizenz setzt die Erfüllung einer Reihe von Kriterien voraus. Eines dieser Kriterien ist der Nachweis eines Anfangskapitals von mehr als 5 Millionen Euro, dazu ist eine unwiderbringliche Investition von zumindest 700.000 Euro erforderlich bei einer Verfahrensdauer von nicht weniger als 6 Monaten – jedenfalls in Deutschland.
Dass die Konzessionspflicht in erster Linie dem Schutz der Bankkunden dient, sollte nicht nur seit der Finanzkrise von 2008, als etliche große Finanzhäuser ihre Monopolstellung dazu missbrauchten, den Staat zu Hilfsleistungen zu erpressen (“too big to fail”), kritisch hinterfragt werden. Tatsächlich verläuft auch eine von der Konzessionspflicht befreite Geldschöpfung (siehe unten) keinesfalls im rechtsfreien Raum, da der Schutz von Kunden und Geschäftspartnern in anderen Rechtsbereichen (BGB, HGB) bereits umfassend verankert ist. Demgegenüber stellt das Bankaufsichtsrecht auch Praktiken straffrei, die in anderen Wirtschaftsbereichen Haftstrafen nach sich ziehen würden, und macht die Schöpfung von Zahlungsmitteln zum ausdrücklichen Privileg jener, die bereits jahrelang im bestehenden Bankensystem gearbeitet haben.
Q: Wenn die Schöpfung von Zahlungsmitteln illegal ist, wieso gibt es dann Regional- und Alternativwährungen?
A: Für die Finanzdienstleistungsaufsicht handelt es sich hierbei um keine Währungen im engeren Sinn, sondern um sogenannte begrenzte Netze. Eine alternative Währung ist nur dann legal, solange kein offenes Netz unterstellt wird und die breite Anwendbarkeit weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zur Beurteilung einer breiteren Anwendbarkeit werden die geographische Reichweite des Systems, die Zahl der Akzeptanten, die Art der Produkte und Dienstleistungen, die damit erworben werden können, die Gültigkeitsdauer des Zahlungsmittels sowie etwaige Betragsbegrenzungen herangezogen.
Kurz gesagt: Die Schöpfung alternativer Zahlungsmittel ist illegal, sobald diese gegenüber dem gesetzlichen Zahlungsmittel konkurrenzfähig sind.